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| Hochgebirgsklinik Oy-Mittelberg |
Medizinische Vorsorgeleistungen (§23 5GB V und §31 5GB VI) werden gewährt, wenn sie den folgenden Zielen dienen:
- Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde (mit Gesundheit
ist sowohl die körperliche als auch die seelische Gesundheit gemeint),
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (die Maßnahme muss der körperlichen und seelischen
Gesundheit des Kindes dienen),
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
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