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| Hochgebirgsklinik in Oy-Mittelberg |
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 40 SGBV und § 31 SGBVI) werden gewährt, wenn sie einem der folgenden Ziele dienen:
- Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung von Krankheitsbeschwerden,
- Vorbeugung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung sowie Verhütung einer Verschlimmerung,
- Vermeidung oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit
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