|
Rechtsgrundlagen über den Anspruch auf eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistung
|
|
|
Der Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist gesetzlich festgeschrieben.
|
|
|
Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung:
|
|
|
Stationäre Medizinische Vorsorgemaßnahme § 23 Abs. 4 SGB V Stationäre Medizinische Rehabilitationsmaßnahme § 40 Abs.2 SGB V Mitaufnahme einer Begleitperson § 11 Abs.3 SGB V
|
|
|
Grundlage für die Gesetzliche Rentenversicherung:
|
|
|
Stationäre Kinderheilbehandlung § 31 Abs.1 Ziffer 4 SGB VI Mitaufnahme einer Begleitperson § 31 Abs.2 SGB VI, gem. Richtlinien
|
|
|
Grundlage für das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Einrichtung
|
|
|
Das Sozialgesetzbuch IX hat das Ziel, die Teilhabe und Selbstbestimmung gerade auch von Menschen mit chronisch Erkrankungen
und Behinderungen zu stärken. Das äußert sich im gesetzlich vorgesehenen Wunsch- und Wahlrecht. Die Rehabilitationsträger
haben berechtigten Wünschen der Betroffenen hinsichtlich einer geeigneten Einrichtung zu entsprechen. (§9 Abs. 1 SGB IX)
|
|