Kostenübernahme und Rechtsgrundlagen
Wenn die medizinische Rehabilitationsmaßnahme genehmigt ist, übernimmt der Kostenträger (Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Beihilfeträger) die Kosten.

Das sind:
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Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Behandlung des Kindes
- Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Freizeitprogramm der Begleitperson
- Fahrtkosten für das Kind und die Begleitperson
- Verdienstausfall der Begleitperson
- bei Bedarf Kosten für eine Haushaltshilfe
Sie müssen nichts zuzahlen. Zuzahlungen, wie sie für den Erwachsenenbereich existieren, müssen Kinder und Jugendliche bzw. deren Erziehungsberechtigte nicht leisten.
Der Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme ist gesetzlich festgeschrieben.
Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung
Stationäre Medizinische Rehabilitationsmaßnahme § 40 Abs.2 SGB V
Mitaufnahme einer Begleitperson § 11 Abs.3 SGB V
Grundlage für die Gesetzliche Rentenversicherung
Stationäre Kinderheilbehandlung § 31 Abs.1 Ziffer 4 SGB VI
Mitaufnahme einer Begleitperson § 31 Abs. 2 SGB VI, gem. Richtlinien
Grundlage für das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Einrichtung
Das Sozialgesetzbuch IX hat das Ziel, die Teilhabe und Selbstbestimmung gerade auch von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen zu stärken. Das äußert sich im gesetzlich vorgesehenen "Wunsch- und Wahlrecht". Die Rehabilitationsträger haben berechtigten Wünschen der Betroffenen hinsichtlich einer geeigneten Einrichtung zu entsprechen.
(§9 Abs. 1 SGB IX)
Übernahme der Fahrt- und anderen Reisekosten zur Reha-Klinik
Abs. 5, § 60 SGB V
Kostenübernahme der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten
Abs. 3, § 11 SGB V